Hausmeisterservice 15. Juli 2026

Tiefgarage in der WEG: Wer ist für die Reinigung zuständig – und wie oft muss sie sein?

Die Tiefgarage gehört zum Gemeinschaftseigentum – und damit zur Pflicht der WEG. Aber wer organisiert die Reinigung, wie oft muss sie stattfinden, und wer zahlt? Wir erklären die Rechtslage und was in der Praxis funktioniert.

In vielen WEG-Anlagen ist die Tiefgarage das meistgenutzte und am wenigsten beachtete Gemeinschaftseigentum. Reifenabrieb, Ölflecken, Streusalzrückstände und Feinstaub sammeln sich über Monate – bis entweder die Jahresinspektion ansteht, ein Eigentümer auf der Versammlung das Thema anspricht oder der Belag anfängt zu leiden. Wer dann zuständig ist und was geregelt werden muss, sorgt regelmäßig für Diskussion.

Gemeinschaftseigentum – also WEG-Pflicht

Die Tiefgarage einer Wohnanlage – Fahrgassen, Zufahrtsrampen, Gemeinschaftsstellplätze, Belüftungsanlagen, Fußgängerzugänge – gehört zum Gemeinschaftseigentum der WEG. Das bedeutet: Die Instandhaltung und Pflege liegt bei der Gemeinschaft, nicht beim einzelnen Eigentümer. Auch wenn jemand seinen Stellplatz persönlich nutzt, ist er nicht für den Boden unter und um sein Fahrzeug zuständig – das erledigt die WEG.

Die Hausverwaltung hat die Organisationspflicht: Sie muss sicherstellen, dass die Tiefgarage in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten wird. Was das konkret bedeutet – Reinigungsintervall, Umfang, Beauftragung – wird idealerweise im Wirtschaftsplan festgehalten und von der Eigentümerversammlung beschlossen.

Wie oft muss eine Tiefgarage gereinigt werden?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestreinigungsfrequenz gibt es nicht. In der Praxis haben sich je nach Nutzungsintensität folgende Intervalle etabliert:

  • Kleine Tiefgaragen bis 20 Stellplätze: ein- bis zweimal jährlich maschinelle Grundreinigung, ergänzt durch laufende Sichtkontrolle
  • Mittlere Anlagen mit 20 bis 50 Stellplätzen: quartalsweise Reinigung der Fahrgassen, jährliche Grundreinigung aller Flächen
  • Große Tiefgaragen ab 50 Stellplätzen oder mit hoher Durchfahrtsfrequenz: monatliche oder vierteljährliche Reinigung, kontinuierliche Zufahrtsrampenpflege
  • Wintermonate gesondert beachten: Streusalz wird in der Tiefgarage eingetragen und greift den Betonboden an – in den Monaten November bis März ist erhöhter Reinigungsbedarf normal

Entscheidend ist nicht nur die Optik: Ölflecken auf dem Beton sind Rutschgefahr und damit Haftungsrisiko. Streusalzrückstände beschleunigen die Carbonatisierung des Betons und können langfristig den Untergrund schädigen. Eine regelmäßige maschinelle Reinigung ist deshalb auch Substanzschutz.

Was gehört zur Tiefgaragenreinigung?

  • Maschinelles Kehren und Nass-Saugen der Fahrgassen und Stellplatzflächen
  • Reinigung der Zufahrtsrampe – besonders rutschkritisch bei Nässe und Reifenabrieb
  • Entfernung von Ölflecken und Reifenabriebspuren mit geeigneten Mitteln
  • Reinigung der Fußgängerzugänge, Treppenhäuser und Aufzugsbereiche in der Garage
  • Reinigung der Randbereiche, Randsteine, Pfeiler und Schrankenanlagen
  • Kontrolle und Reinigung der Bodenabläufe – verstopfte Gullis führen zu Wasseransammlungen
  • Sichtkontrolle von Beleuchtung, Markierungen und Beschilderung

Sind die Reinigungskosten umlagefähig?

Ja – die Kosten für die Reinigung der Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich umlagefähig. Sie fallen unter § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (Gebäudereinigung) oder können als Kosten der Gemeinschaftsanlagen ausgewiesen werden. In der WEG-Abrechnung sollten sie als eigene Position erscheinen, getrennt von der Treppenhausreinigung.

Wichtig: Wenn private Stellplätze (Sondereigentum) im Zuge der Reinigung mitgepflegt werden – was in der Praxis oft schwer zu trennen ist – sollte das im Wirtschaftsplan transparent gemacht werden. Andernfalls kann ein Eigentümer ohne Stellplatz die Umlage anfechten.

Haftung bei Unfällen: Was gilt in der Tiefgarage?

Die WEG ist als Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums für die Verkehrssicherheit in der Tiefgarage verantwortlich. Das bedeutet: Wenn jemand auf einem Ölfleck ausrutscht, über eine schlechte Markierung stolpert oder wegen mangelhafter Beleuchtung einen Unfall hat, kann die WEG in Haftung genommen werden – wenn sie die Pflicht zur Instandhaltung und Pflege nachweislich vernachlässigt hat.

Der entscheidende Faktor im Schadensfall ist der Nachweis: Hat die WEG die Tiefgarage regelmäßig reinigen und kontrollieren lassen? Gibt es Protokolle? Wenn ein Reinigungsdienstleister jeden Einsatz dokumentiert, hat die Hausverwaltung im Streitfall belastbare Belege. Ohne Dokumentation ist es schwer, die ordnungsgemäße Pflege nachzuweisen.

Eigenleistung oder Dienstleister – was ist sinnvoller?

Tiefgaragenreinigung ist keine Aufgabe, die sich mit Handbesen und Eimer sinnvoll erledigen lässt. Maschinelles Kehren und Nass-Saugen ist für diese Flächen der richtige Ansatz – und das erfordert entsprechendes Gerät. Die meisten WEGs beauftragen deshalb einen spezialisierten Dienstleister, der die maschinelle Reinigung nach festem Plan durchführt und protokolliert.

Was in der Praxis gut funktioniert: den Reinigungsauftrag an denselben Anbieter zu vergeben, der auch das Treppenhaus und die Gemeinschaftsflächen reinigt. Das reduziert Koordinationsaufwand, ermöglicht abgestimmte Einsatzpläne und spart in der Regel Kosten, weil Anfahrten gebündelt werden.

Facilio übernimmt die Tiefgaragenreinigung für WEG-Anlagen im Münchner Westen – maschinell, protokolliert und zu einem festen Preis nach Besichtigung. Wenn Sie die Reinigung Ihrer Tiefgarage strukturiert und nachweisbar organisieren möchten, sprechen Sie uns an.

✉️ WhatsApp