WEG & Hausverwaltung 25. Juni 2026

WEG-Abrechnung: Welche Reinigungskosten sind umlagefähig?

Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Glasreinigung – welche Reinigungskosten sind in der WEG-Abrechnung umlagefähig und welche nicht? Und wie müssen Kosten dokumentiert sein, damit sie in der Eigentümerversammlung nicht angreifbar sind?

In der jährlichen WEG-Abrechnung tauchen Reinigungskosten regelmäßig als Diskussionspunkt auf. Eigentümer fragen: Warum ist das so teuer? Was genau wurde gereinigt? Und darf das überhaupt auf uns umgelegt werden? Wir erklären, was umlagefähig ist – und worauf Hausverwaltungen bei der Dokumentation achten sollten.

Was bedeutet umlagefähig bei Reinigungskosten?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten für das Gemeinschaftseigentum auf alle Eigentümer nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Reinigungsleistungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind grundsätzlich umlagefähig – also auf alle Eigentümer verteilbar.

Was zum Gemeinschaftseigentum zählt: Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Flure, Keller, Waschküchen, Tiefgaragen, Fahrradräume und die Außenanlagen der Wohnanlage. Was nicht dazu zählt: die einzelnen Wohnungen der Eigentümer.

Unterhaltsreinigung: Vollständig umlagefähig

Die laufende Unterhaltsreinigung – also die regelmäßige Reinigung von Treppenhäusern, Eingängen und Gemeinschaftsflächen – ist die klassische umlagefähige Reinigungsleistung in einer WEG. Sie gehört zu den ordnungsgemäßen Verwaltungskosten und wird in aller Regel ohne gesonderten WEG-Beschluss aus dem Wirtschaftsplan finanziert.

Wichtig: Im Wirtschaftsplan muss die Position Unterhaltsreinigung ausgewiesen und in der Jahresabrechnung belegt sein – idealerweise mit Vertrag, Rechnungen und Einsatzprotokollen.

Grundreinigung: Umlagefähig, aber mit Beschluss

Eine Grundreinigung – zum Beispiel die intensive Reinigung nach einem Wasserschaden, nach längerer Vernachlässigung oder als Einmalmaßnahme zur Aufwertung der Anlage – ist ebenfalls umlagefähig, aber oft kostenmäßig so erheblich, dass ein WEG-Beschluss sinnvoll oder sogar erforderlich ist.

Ohne Beschluss kann eine außergewöhnlich hohe Einzelrechnung in der Eigentümerversammlung angefochten werden. Wer auf der sicheren Seite sein will, holt vor einer größeren Grundreinigung die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein.

Glasreinigung und Außenbereiche

Fensterreinigung der Gemeinschaftsflächen (Treppenhausfenster, Eingangstür-Glasscheiben) und die Reinigung von Außenbereichen (Vorplatz, Parkflächen, Mülltonnenstellplatz) sind umlagefähig, sofern sie das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Nicht umlagefähig ist die Reinigung der Fenster in den einzelnen Wohnungen – die liegt in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer.

Tiefgaragen und Sondereigentum

Tiefgaragen gehören in vielen Wohnanlagen zum Gemeinschaftseigentum – die Reinigung ist dann umlagefähig. Handelt es sich dagegen um Sondereigentum (z. B. eigenständige Garagenplätze mit Sondernutzungsrecht), muss die Kostenverteilung in der Teilungserklärung geregelt sein.

Dokumentation: Der Schutz gegen Anfechtung

Selbst wenn Reinigungskosten eindeutig umlagefähig sind, können sie in der Eigentümerversammlung angreifbar sein – wenn die Dokumentation fehlt. In der Praxis bedeutet das:

  • Vertrag mit dem Reinigungsdienstleister: Muss das vereinbarte Intervall, den Leistungsumfang und den Preis belegen.
  • Rechnungen: Sollten zum vereinbarten Preis korrekt sein und die erbrachten Leistungen ausweisen.
  • Einsatzprotokolle: Der entscheidende Nachweis. Wann war der Reiniger da? Was wurde gereinigt? Ohne Protokoll kann ein Eigentümer bestreiten, dass die Leistung erbracht wurde.
  • Fotodokumentation: Bei Auffälligkeiten (Beschädigungen, besonders starke Verschmutzung) sinnvoll als Ergänzung.

Wer seinen Reinigungsdienstleister nach diesen Kriterien auswählt – und darauf besteht, dass nach jedem Einsatz ein Protokoll erstellt wird – ist in der Eigentümerversammlung auf der sicheren Seite.

Was Facilio für die WEG-Dokumentation liefert

Facilio protokolliert jeden Reinigungseinsatz digital. Nach jedem Besuch liegt ein Nachweis vor – Datum, Objekt, erbrachte Leistungen. Auf Anfrage bereiten wir die Protokolle als geordnete Übersicht auf, die direkt in die WEG-Abrechnung oder als Anlage zur Eigentümerversammlung verwendet werden kann.

Wenn Sie eine Wohnanlage betreuen und wissen möchten, wie wir die Dokumentation konkret organisieren, rufen Sie uns an oder fordern Sie ein Angebot an.

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