Streupflicht in der WEG: Wer haftet bei Glätte – und was muss geregelt sein?
Schnee liegt, jemand stürzt auf dem Gehweg – und plötzlich stellt sich die Frage: Wer haftet? In der WEG ist die Streupflicht keine Kleinigkeit. Wir erklären, wer zuständig ist, wann die Pflicht delegiert werden kann und wie sich Hausverwaltungen rechtlich absichern.
Wenn es im Winter glatt wird, wird es für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ernst. Die Streupflicht ist keine bürokratische Fußnote – sie ist eine Verkehrssicherungspflicht mit direkten Haftungsfolgen. Wer sie vernachlässigt, riskiert Schadensersatzforderungen, wenn jemand auf dem Gehweg oder im Eingangsbereich stürzt.
Wer ist in der WEG für den Winterdienst zuständig?
Die Streupflicht für Gehwege und Zugänge, die an eine Wohnanlage grenzen, liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer – also bei der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Die WEG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gehwege, Eingangsbereiche, Treppenstufen außen und Zufahrten bei Glätte und Schnee geräumt und gestreut werden.
Die Hausverwaltung übernimmt in diesem Zusammenhang eine Organisationspflicht: Sie muss sicherstellen, dass der Winterdienst tatsächlich stattfindet – entweder durch Bewohner (wenn die Hausordnung das vorsieht), durch einen Hausmeister oder durch einen professionellen Winterdienstanbieter.
Was genau muss geräumt und gestreut werden?
Der genaue Umfang hängt von der Gemeinde ab – kommunale Satzungen regeln, welche Flächen in welchem Zeitraum geräumt sein müssen. Typischerweise gilt:
- Gehwege vor dem Grundstück: müssen in der Regel bis 7:00 Uhr werktags (sonn- und feiertags bis 8:00 oder 9:00 Uhr) geräumt und gestreut sein.
- Eingangsbereiche und Treppenstufen außen: ebenfalls Teil der Verkehrssicherungspflicht – oft vergessen, aber haftungsrelevant.
- Zufahrten und Parkplätze: bei Wohnanlagen mit Tiefgarage oder Außenstellplätzen ebenfalls zu berücksichtigen.
- Streuzeit: bei erneutem Schneefall oder Reif muss nachgestreut werden – einmalig morgens streuen reicht nicht, wenn es den ganzen Tag schneit.
Kann die Streupflicht auf Bewohner übertragen werden?
Ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Übertragung der Streupflicht auf Bewohner ist möglich, wenn sie in der Hausordnung oder im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt ist. Eine vage Formulierung wie "Bewohner sind für den Winterdienst mitverantwortlich" reicht rechtlich nicht aus.
Entscheidend: Auch wenn die Pflicht übertragen wurde, bleibt eine Überwachungspflicht bei der WEG oder der Hausverwaltung. Wenn ein Bewohner die Pflicht nachweislich nicht erfüllt und jemand stürzt, kann die WEG trotzdem in Haftung genommen werden – wenn sie die Nichterfüllung kannte oder hätte erkennen müssen.
In der Praxis führt die Übertragung auf Bewohner häufig zu Streit, Lücken und unklarer Verantwortung. Professioneller Winterdienst ist die sicherere und oft auch günstigere Lösung – weil Nachweis und Dokumentation automatisch mitgeliefert werden.
Was passiert, wenn jemand stürzt?
Bei einem Sturz auf einem nicht oder unzureichend geräumten Gehweg kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Anspruchsgegner ist zunächst die WEG. Ob und in welchem Umfang die Hausverwaltung oder ein beauftragter Winterdienstanbieter in Regress genommen werden kann, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Für die Haftung entscheidend ist die Beweislage: Wer hat geräumt? Wann? Wurde dokumentiert? Wenn ein Winterdienstanbieter beauftragt ist und Einsatzprotokolle vorliegen, kann die WEG nachweisen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen ist. Ohne Dokumentation ist das kaum möglich.
Streupflicht und Hausmeister: Was muss im Vertrag stehen?
Wenn ein Hausmeister oder ein Winterdienstanbieter mit dem Räumen und Streuen beauftragt wird, muss der Vertrag folgende Punkte klar regeln:
- Zeitfenster: Bis wann muss geräumt sein? (Kommunale Vorgaben beachten)
- Umfang: Welche Flächen genau? Gehweg, Eingang, Zufahrt, Parkplatz?
- Reaktionszeit bei erneutem Schneefall oder Reif während des Tages
- Streumittel: Welche Mittel dürfen verwendet werden? (Salz oft durch kommunale Satzung eingeschränkt)
- Dokumentation: Wird jeder Einsatz protokolliert – Datum, Uhrzeit, Fläche, Maßnahme?
- Haftungsregelung: Übernimmt der Dienstleister die Haftung für seinen Pflichtenbereich?
Dokumentation: Der entscheidende Schutz im Schadensfall
Im Streitfall zählt der Nachweis. Ohne Protokoll ist es das Wort der WEG gegen das Wort des Geschädigten – und das geht häufig zulasten der WEG. Ein lückenloser Nachweis aller Winterdiensteinsätze ist deshalb keine Kür, sondern Pflicht.
Facilio protokolliert jeden Winterdiensteinsatz digital: Datum, Uhrzeit, geräumte Flächen und verwendete Streumittel. Die Protokolle sind jederzeit abrufbar und können im Bedarfsfall direkt dem Anwalt oder der Versicherung vorgelegt werden.
Sind Winterdienstkosten in der WEG umlagefähig?
Ja – Winterdienstkosten gehören zu den Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums und sind in der WEG-Abrechnung auf alle Eigentümer umlagefähig. Sie sollten im Wirtschaftsplan als eigene Position ausgewiesen sein. Wer als Hausverwaltung jedes Jahr überraschende Sonderrechnungen für Winterdienst erklären muss, hat den falschen Anbieter – oder keinen klaren Vertrag.
Wenn Sie den Winterdienst für Ihre WEG-Anlage professionell und rechtssicher organisieren möchten, sprechen Sie uns an. Wir erstellen ein Angebot für die laufende Betreuung – mit Dokumentation, festen Preisen und direktem Ansprechpartner.